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Schwerpunkt · GKV-Finanzierung

Beitrags­satz­stabilisierungs­gesetz

Was feststeht. Was auf uns zukommt. Was noch offen ist.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist beschlossen und verkündet. Viele wirtschaftlich wichtige Änderungen beginnen am 1. Januar 2027, andere erst 2028. Hier stehen die konkreten Regeln und ihre Bedeutung für Praxen, MVZ, Beschäftigte und Versicherte.

Von Aljoscha Nickel · Inhaltlich geprüft:

Der Stand in einer Minute

Beschlossen heißt nicht: alles gilt schon.

Bereits geltendes Recht

Das Gesetz ist verkündet.

Gesetz vom 24. Juli, veröffentlicht am 29. Juli 2026. Grundsätzlich seit 30. Juli in Kraft; einzelne Regeln beginnen später.

Beschlossen für später

2027 bringt viele Änderungen.

Unter anderem bei Honoraren, Zuzahlungen und Beiträgen. Teilarbeitsunfähigkeit und der Partnerzuschlag folgen grundsätzlich 2028.

Umsetzung noch offen

Einige Ergebnisse stehen aus.

Bei Kataraktvergütung, Zweitmeinungen und Screening sind Aufträge und Fristen beschlossen. Konkrete Folgen brauchen weitere Beschlüsse.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗

Eine künftige, bereits gesetzlich festgelegte Regel ist mehr als eine politische Absicht. Die Hinweise „Ergebnis offen“ beziehen sich hier auf die Umsetzung. Andere Vorhaben wie Primärversorgung oder GeDIG sind eigene Reformverfahren.

9 konkrete Punkte

Was sich für Praxen und MVZ ändert

Honorar, Abrechnung und Abläufe: Die wichtigsten Punkte für die Planung. Die Folgen sind meine Einordnung; die Regelungen sind jeweils mit Originalquellen belegt.

Beschlossen · Start steht festTerminvermittlungszuschläge entfallenDer Wegfall ist bereits in konkreten Abrechnungsziffern umgesetzt.1. Januar 2027

Was konkret geregelt ist

Die betroffenen Zuschläge für Hausarztvermittlung und Termine über die Terminservicestelle (TSS) werden gestrichen. Der Beschluss nennt unter anderem GOP 03008, 03010, 04008 und 04010 sowie die fachgruppenspezifischen Zuschläge. Für die Augenheilkunde ist ausdrücklich GOP 06228 betroffen.

Was das praktisch bedeutet · meine Einordnung

Bisherige Erlöse aus diesen Ziffern gesondert auswerten und im Budget 2027 berücksichtigen. Termin- und Abrechnungsvorlagen auf den neuen EBM umstellen.

Der Wegfall der Zuschläge ist von der Überführung der Behandlungsfälle ins Gesamtbudget zu unterscheiden. Aus einer Vergütungsänderung folgt keine Aufhebung bestehender Versorgungsaufträge.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗
EBA 88: Terminvermittlungszuschläge der Fachärzte ↗
BA 848: TSVG, Organspendeberatung und Kurzzeittherapie ↗

Fundstelle: § 87 Abs. 2b/2c SGB V; EBA 88, PDF-Seite 4; BA 848, PDF-Seite 1

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Beschlossen · Start steht festMehr Leistungen werden aus dem Gesamtbudget bezahltTSVG-Fälle und weitere bisher extrabudgetäre Leistungen wechseln in die MGV.Ab dem Kalenderjahr 2027

Was konkret geregelt ist

Leistungen nach Vermittlung durch TSS oder Hausarzt und in offenen Sprechstunden werden in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) einbezogen. Hinzu kommen weitere bisher außerhalb dieses Budgets vergütete Leistungen, unter anderem nach der gesetzlichen Acht-Quartale-Regel. § 87d regelt Ausnahmen, etwa für bestimmte neue Leistungen und nichtärztliche Dialyseleistungen.

Was das praktisch bedeutet · meine Einordnung

Die bisherige volle Vergütung außerhalb des Budgets lässt sich für betroffene Fälle nicht unverändert fortschreiben. Fallmix und regionale Honorarverteilung werden für die Erlösplanung noch wichtiger.

Es entfällt nicht der gesamte bisherige Erlös dieser Fälle. Das Gesetz sieht auch Rückführungen und Aufstockungen des Budgets vor. Vorgaben zur Rückführung und Verteilung sind bis 15. Februar 2027 zu beschließen; die Wirkung auf die einzelne Praxis ist damit noch nicht beziffert.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗

Fundstelle: §§ 87a Abs. 3, 87b Abs. 2, 87d SGB V; PDF-Seiten 13 sowie 16–17

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Beschlossen · Start steht festHygienezuschläge auf Pauschalen entfallenDie gesonderte Finanzierung wird gestrichen; die Hygieneaufgaben bleiben.1. Januar 2027

Was konkret geregelt ist

Der EBM darf ab Januar 2027 keine Hygienezuschläge auf Versicherten- und Grundpauschalen mehr enthalten.

Was das praktisch bedeutet · meine Einordnung

Den bisherigen Zuschlagserlös erfassen. Hygienekosten, Personalaufwand und Materialbedarf weiterhin vollständig einplanen.

Das ist keine pauschale Abschaffung sämtlicher hygienebezogener Vergütung und keine Absenkung fachlicher Hygieneanforderungen.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗

Fundstelle: § 87 Abs. 2a SGB V; Artikel 1 Nr. 31b, PDF-Seite 11

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Beschlossen · Start steht festePA: Vergütung endet, Pflichten bleibenFür die Erstbefüllung wurde eine Übergangsregel beschlossen.Übergang bis 31. Dezember 2026; Wegfall ab 1. Januar 2027

Was konkret geregelt ist

GOP 01431 und 01647 werden zum 1. Januar 2027 gestrichen. Die Erstbefüllungsziffer 01648 wird aufgrund des EBA-Beschlusses rückwirkend ab 30. Juli nur bis zum 31. Dezember 2026 weitergeführt.

Was das praktisch bedeutet · meine Einordnung

ePA-Erlöse getrennt auswerten und den Prozess im Team weiter organisieren. Die Unterstützung und Befüllung müssen in den rechtlich vorgegebenen Fällen weiterhin geleistet werden.

Die Behauptung, die Erstbefüllung werde schon seit Ende Juli überhaupt nicht mehr vergütet, greift nach diesem Übergangsbeschluss zu kurz.

EBA 88: ePA-Vergütung und Übergang bis Ende 2026 ↗

Fundstelle: EBA 88 vom 25. August 2026, Teile A–C; insbesondere PDF-Seiten 6–8

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Beschlossen · Start steht festHausarzt- und Kinderarztvergütung wird neu justiertFür die jeweiligen Gesamtbudgets liegen Umsetzungsbeschlüsse vor.Ab Quartal 1/2027

Was konkret geregelt ist

Das Gesetz ändert Festsetzung, Fortschreibung und Ausgleich der hausärztlichen und kinderärztlichen MGV. Bei bestimmten Mengenzuwächsen und Ausgleichszahlungen sieht es Abschläge wegen Kostendegression vor. BA 848 konkretisiert die Budgetanpassung; die veröffentlichte Fassung enthält ein Erratum vom 18. September.

Was das praktisch bedeutet · meine Einordnung

Wachstum und zusätzliche Fälle nicht automatisch mit unveränderten Erlösen je Leistung kalkulieren. Die KV-Berechnung und die betroffenen Leistungsgruppen prüfen.

Die Regeln unterscheiden sich nach Versorgungsbereich. Eine pauschale Aussage, die gesamte Entbudgetierung sei abgeschafft oder jede zusätzliche Leistung gleich stark gekürzt, wäre unzutreffend.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗
BA 848: Anpassung der Hausarzt- und Kinderarzt-MGV ↗

Fundstelle: § 87a Abs. 3b/3c SGB V; PDF-Seiten 13–16; BA 848, Teile A, B und D

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Beschlossen · Start steht festWeitere Ziffern für Beratung und Kurzzeittherapie entfallenOrganspendeberatung und bestimmte Zuschläge der Psychotherapie sind betroffen.1. Januar 2027

Was konkret geregelt ist

BA 848 streicht GOP 01480 für die Organspendeberatung und die Kurzzeittherapie-Zuschläge GOP 35591 sowie 35593 bis 35599.

Was das praktisch bedeutet · meine Einordnung

Betroffene Praxen sollten diese Erlösarten und ihre Vorlagen gesondert überprüfen.

Die Streichung bestimmter Zuschläge bedeutet nicht, dass sämtliche psychotherapeutischen Leistungen oder Zuschläge entfallen.

BA 848: TSVG, Organspendeberatung und Kurzzeittherapie ↗

Fundstelle: BA 848 vom 25. August 2026, PDF-Seiten 2–3

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Auftrag beschlossen · Ergebnis offenKataraktoperationen und technische Leistungen werden überprüft20 bis 40 Prozent weniger Vergütung stehen in der Ausschussbegründung. Beschlossen ist der Prüfauftrag; neue EBM-Bewertungen sind noch nicht nachgewiesen.Prüffrist: 31. März 2027

Was konkret geregelt ist

Der Bewertungsausschuss muss die Bewertung der Leistungen bei Phakoemulsifikation – einer Methode der Kataraktoperation – überprüfen. Das gilt auch für technische Leistungsanteile bestimmter Leistungen der Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin.

Was das praktisch bedeutet · meine Einordnung

Operative Praxen und MVZ sollten die dokumentierte Spanne für Szenarien nutzen und ihre Erlöse nach Vergütungsweg aufteilen. Ein pauschaler Abschlag auf den gesamten Praxisumsatz wäre irreführend.

20 bis 40 Prozent sind eine in der Begründung genannte Größenordnung, kein verbindlicher Kürzungssatz. Der 31. März 2027 ist die gesetzliche Prüffrist. Die KBV nennt den 1. Juli 2027 als Umsetzungstermin; ein konkreter neuer EBM-Tarif ist damit noch nicht belegt.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗
Ausschussbericht 21/7016: Begründung zur Katarakt- und Technikvergütung ↗
KBV: Umsetzung des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ↗

Fundstelle: Gesetz: § 87 Abs. 2a SGB V, Artikel 1 Nr. 31b, PDF-Seite 11. Begründung: Drucksache 21/7016, PDF-Seite 193.

Vertiefung · Quellen und Einordnung

Was feststeht – und was noch verhandelt wird

Der Bewertungsausschuss, in dem KBV und Krankenkassen die vertragsärztliche Vergütung regeln, muss die Bewertungen überprüfen und erforderliche Änderungen durch einen EBM-Beschluss umsetzen. EBM bedeutet Einheitlicher Bewertungsmaßstab; eine GOP ist die darin enthaltene Gebührenordnungsposition.

Vier Ebenen mit unterschiedlicher Verbindlichkeit
EbeneStand am 27. September 2026
Geltendes GesetzÜberprüfung der Leistungen im Rahmen der Phakoemulsifikation bis 31. März 2027. Keine Prozentzahl im Gesetzestext.
Parlamentarische Begründung20–40 % als mögliche Absenkung der zugehörigen Bewertungen. Das beschreibt die politische Erwartung, noch keinen neuen Tarif.
Forderungen im VerfahrenVerbände und Kommission haben eigene Vorschläge vorgelegt. Diese sind gesondert zu kennzeichnen.
Konkreter EBM-BeschlussIn den geprüften Registern von KBV und Institut des Bewertungsausschusses ist eine entsprechende Umsetzung mit neuen GOP-Bewertungen noch nicht nachgewiesen.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗
Ausschussbericht 21/7016: Begründung zur Katarakt- und Technikvergütung ↗
Institut des Bewertungsausschusses: Beschlussregister ↗

Gesetz: PDF-Seite 11. Ausschussbericht: PDF-Seite 193. Beschlussregister geprüft am 27. September 2026.

Vertiefung · Quellen und Einordnung

Warum die Kataraktvergütung überprüft werden soll

Die Ausschussbegründung verweist auf technischen Fortschritt und kürzere Operationszeiten: Studien und Expertenschätzungen deuteten auf Schnitt-Naht-Zeiten unter 20 Minuten hin. Daraus leitet sie den Überprüfungsbedarf ab. Das ist die Begründung des Gesetzgebers, keine Messung der Kosten Ihrer Praxis.

Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt ebenfalls die Prüfung einer Absenkung um 20–40 %. Ihre Modellrechnung unterstellt 30 %: rund 150 Millionen Euro Einsparung bei ganzjähriger Wirkung 2027, davon wegen erwarteter Umsetzung zur Jahresmitte nur 75 Millionen Euro im Jahr 2027. Die Kommission hält auch eine Verringerung des operativen Versorgungsangebots grundsätzlich für möglich. Diese Modellannahmen belegen weder einen beschlossenen Satz noch bereits erzielte Einsparungen.

Ausschussbericht 21/7016: Begründung zur Katarakt- und Technikvergütung ↗
FinanzKommission Gesundheit: Empfehlung 18 zur Kataraktvergütung ↗

Ausschussbericht: PDF-Seite 193. FinanzKommission: Empfehlung 18, PDF-Seiten 159–161.

Vertiefung · Quellen und Einordnung

Welche Leistungen gehören heute zum Beispiel einer Katarakt-OP?

Als Beispiel dient OPS 5-144.5a: Phakoemulsifikation über einen kornealen Zugang mit einer kapselfixierten monofokalen Hinterkammerlinse. Der EBM 3/2026 ordnet diesem Eingriff die folgenden ambulanten Leistungen zu.

Das ist eine Zuordnung des heutigen EBM, keine Liste künftig gekürzter Ziffern. Die Positionen sind nicht automatisch zusammen abrechenbar; Voraussetzungen, Ausschlüsse und die tatsächlich erbrachten Leistungen bleiben maßgeblich. Andere Verfahren und die belegärztliche Versorgung haben abweichende Zuordnungen.

Beispiel einer ambulanten Leistungskette · EBM 3/2026
BestandteilZugeordnete GOP
Operation, Kategorie X231351
Postoperative Überwachung31503
Nachbehandlung durch einen anderen Arzt auf Überweisung31718
Nachbehandlung durch den Operateur31719
Anästhesie31841

EBM 3/2026: GOP 31351 und Zuordnung zur Phakoemulsifikation ↗

EBM 3/2026, Anhang 2, PDF-Seite 1180; Bewertung der GOP 31351 auf PDF-Seite 680.

Rechenbeispiel · keine beschlossene Vergütung

Was 20, 30 oder 40 Prozent rechnerisch bedeuten würden

Die GOP 31351 ist im EBM 3/2026 mit 3.754 Punkten beziehungsweise 478,27 Euro bewertet. Für einen vergleichbaren Blick auf 2027 rechnen wir mit unveränderten 3.754 Punkten und dem separat beschlossenen Orientierungswert von 13,0207 Cent. Daraus ergeben sich zunächst 488,80 Euro.

Die folgenden Varianten sind ausschließlich Rechenszenarien für diese eine OP-Ziffer. Sie unterstellen eine entsprechende Kürzung ihrer Punktzahl. Sie sind weder angekündigte neue Preise noch eine Prognose des ausgezahlten Honorars.

Modell für 2027 · nur GOP 31351, vor regionaler Honorarverteilung
Annahme zur PunktzahlRechnerischer Betrag
Unverändert · Vergleichsbasis488,80 €
20 % weniger · Szenario391,04 €
30 % weniger · Szenario342,16 €
40 % weniger · Szenario293,28 €
  • Bei 30 % beträgt die Differenz zur ungekürzten 2027er Vergleichsbasis rechnerisch 146,64 Euro je abgerechneter OP-Ziffer. Bei 1.000 solchen Leistungen wären das rund 146.600 Euro vor weiteren Effekten.
  • Anästhesie, Nachbehandlung, Überwachung sowie gegebenenfalls gesonderte Materialvergütung sind hier nicht mitgerechnet. Das Beispiel beschreibt daher kein vollständiges OP-Paket.
  • Kosten werden durch eine Vergütungsänderung nicht automatisch geringer. Ein Erlösrückgang ist deshalb nicht mit demselben prozentualen Rückgang des Betriebsergebnisses gleichzusetzen.

EBM 3/2026: GOP 31351 und Zuordnung zur Phakoemulsifikation ↗
BA 853: Orientierungswert für das Jahr 2027 ↗

EBM: PDF-Seite 680. BA 853: PDF-Seite 2. Formel: 3.754 × 0,130207 Euro × (1 − angenommene Absenkung), auf Cent gerundet.

Meine Einordnung · Aljoscha Nickel

Warum die Budgetierung gesondert betrachtet werden muss

Ab 2027 verändert das Gesetz außerdem die Zuordnung bisher extrabudgetär vergüteter Leistungen zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), also zum gemeinsamen Vergütungsbudget. Das ist ein anderer Mechanismus als die Neubewertung einer einzelnen GOP. Für Anpassungen infolge des Prüfauftrags sieht § 87a Abs. 3 zudem eine entsprechende Bereinigung der MGV ab Wirksamwerden vor.

Für die Planung würde ich deshalb getrennt rechnen: erst die mögliche neue Bewertung der Leistung, dann die für die eigene KV und den jeweiligen Vertrag geltenden Verteilungsregeln. Einen vermuteten Budgetabschlag einfach auf die 20–40 % aufzuschlagen, ergibt noch keine belastbare Erlösprognose. Ebenso wenig ist garantiert, dass eingesparte Vergütung automatisch bei anderen Leistungen derselben Praxis ankommt.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗

§ 87a Abs. 3 und § 87d SGB V; Gesetz, insbesondere PDF-Seiten 13 und 16–17.

Vertiefung · Quellen und Einordnung

Betrifft das auch IVOM und Linsenmaterial?

Der GKV-Spitzenverband forderte in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2026 eine Absenkung um 40 % auch für intravitreale Medikamentengaben (IVOM), Kataraktleistungen und zugehörige Anästhesie. Zusätzlich schlug er eine Sachkostenpauschale für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterial vor, jeweils mit Wirkung ab Januar 2027.

Das ist die Position des Kassenverbands im Verfahren. Der hier betrachtete gesetzliche Überprüfungsauftrag nennt Phakoemulsifikation. Aus ihm folgt weder eine bereits beschlossene 40-prozentige IVOM-Kürzung noch automatisch die geforderte neue Materialpauschale.

GKV-Spitzenverband: Stellungnahme zum Gesetzentwurf ↗
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗

GKV-Spitzenverband: PDF-Seiten 211–212. Gesetz: PDF-Seite 11.

Vertiefung · Quellen und Einordnung

Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin: eine andere Bezugsgröße

Für diese Fachgebiete nennt die Ausschussbegründung eine mögliche Absenkung um 20–30 % des technischen Leistungsanteils. Dieser bildet unter anderem Personal-, Raum- und Gerätekosten ab. Die Spanne bezieht sich auf diesen Anteil, nicht pauschal auf die gesamte Vergütung oder den Umsatz der Fachgruppe. Auch hier fehlen im geprüften Stand konkrete neue Bewertungen.

Ausschussbericht 21/7016: Begründung zur Katarakt- und Technikvergütung ↗
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗
Institut des Bewertungsausschusses: Beschlussregister ↗

Ausschussbericht: PDF-Seite 193. Gesetz: PDF-Seite 11.

Meine Einordnung · Aljoscha Nickel

Was ich als Praxis oder MVZ jetzt vorbereiten würde

Eine schnellere Operation kann Effizienzgewinne ermöglichen. Sie beweist für sich allein aber nicht, dass die Kosten des gesamten Behandlungswegs im selben Verhältnis gefallen sind. Für eine tragfähige Bewertung gehören Vorbereitung, Team, Sterilgut, Geräte, Überwachung, Nachsorge und die Versorgung aufwendiger Fälle zusammen.

  • Erlöse aufteilen: Katarakt, IVOM und weitere Eingriffe getrennt auswerten; EBM, besondere Verträge und privatärztliche Vergütung nicht in einen gemeinsamen Abschlag rechnen.
  • Leistungskette kalkulieren: tatsächliche Erlöse und Kosten je Eingriff ermitteln, einschließlich OP-Team, Material, Raum, Wartung und Nachbetreuung. Fixe und fallabhängige Kosten getrennt ausweisen.
  • Drei Szenarien rechnen: 20, 30 und 40 % ausschließlich auf die jeweils unterstellten betroffenen Leistungen anwenden. Patientenzahl, Kosten und Beginn der Wirkung offen als Annahmen dokumentieren.
  • Investitionen und Verträge prüfen: Auslastungsschwelle, Liquiditätsreserve, Leasing und Zusammenarbeit mit Anästhesie und Nachbehandlern auf diese Szenarien beziehen. Zusätzliche Eingriffe nur nach medizinischem Bedarf planen.
  • Nächsten Beschluss gezielt prüfen: genaue GOP-Liste, neue Punktzahlen, Wirksamkeitsdatum, Übergänge und regionale Budgetumsetzung. Erst damit wird aus dem Szenario eine belastbare Abrechnungsplanung.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗
KBV: Umsetzung des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ↗

Gesetzliche Prüffrist: 31. März 2027. Von der KBV genannter Umsetzungstermin: 1. Juli 2027. Die folgenden Schritte sind Empfehlungen.

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Auftrag beschlossen · Ergebnis offenZweitmeinung kann Voraussetzung für die Vergütung werdenFür ausgewählte planbare Eingriffe soll ein Nachweis vor der Operation nötig werden.Erste Auswahl durch den G-BA bis 31. März 2027

Was konkret geregelt ist

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt erstmals mindestens einen und danach jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe, bei denen eine vorab eingeholte Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung ist. Er regelt auch den Nachweis.

Was das praktisch bedeutet · meine Einordnung

Bei betroffenen Eingriffen müssen Aufklärung, Terminplanung und Nachweis vor der Operation zusammenpassen. Die späteren Richtlinien sind dafür entscheidend.

Das gilt nicht automatisch für jede Operation. Aus dem Gesetz allein folgt insbesondere keine allgemeine Zweitmeinungspflicht vor jeder Kataraktoperation. Die konkrete Auswahl ist in dieser Quellenprüfung noch nicht belegt.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗

Fundstelle: § 27b Abs. 3 und 6 SGB V; Artikel 1 Nr. 10, PDF-Seiten 3–4

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Beschlossen · Start steht festOrientierungswert 2027: 13,0207 Cent je PunktDer Punktwert steigt um rund 2,2 Prozent gegenüber 2026.1. Januar 2027 · separater Honorarbeschluss

Was konkret geregelt ist

BA 853 hat am 23. September den Orientierungswert für 2027 auf 13,0207 Cent festgelegt. 2026 beträgt er 12,7404 Cent. Der Wert dient als Grundlage der regionalen Euro-Gebührenordnungen.

Was das praktisch bedeutet · meine Einordnung

Den höheren Punktwert gemeinsam mit wegfallenden Zuschlägen, veränderter Budgetzuordnung und dem eigenen Leistungsumfang rechnen.

Das ist ein zusätzlicher Honorarbeschluss im Umfeld der Umsetzung, kein im Gesetz festgeschriebener Geldbetrag. 2,2 Prozent mehr je Punkt bedeuten nicht automatisch 2,2 Prozent mehr Praxisumsatz.

BA 853: Orientierungswert für das Jahr 2027 ↗

Fundstelle: BA 853 vom 23. September 2026, PDF-Seite 2

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6 konkrete Punkte

Was Versicherte und Arbeitgeber betrifft

Das Gesetz greift auch bei Beiträgen, Eigenbeteiligungen und Beschäftigung. Die folgenden Beträge und Termine sind getrennt zu betrachten.

Beschlossen · Start steht festDie Beitragsbemessungsgrenze steigt zusätzlichZusätzlich zur regulären Anpassung werden 3.600 Euro jährlich berücksichtigt.Für das Jahr 2027

Was konkret geregelt ist

Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Einkommen GKV-Beiträge berechnet werden. Für 2027 sieht § 223 Abs. 4 eine zusätzliche Anhebung um 3.600 Euro jährlich vor, entsprechend 300 Euro monatlich. Auch die allgemeine Versicherungspflichtgrenze wird zusätzlich angehoben; für bestimmte bereits privat versicherte Beschäftigte bestehen Übergangsregeln.

Was das praktisch bedeutet · meine Einordnung

Bei höheren Gehältern kann die Beitragsbelastung für Beschäftigte und Arbeitgeber steigen. Die endgültigen Rechengrößen und den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der Lohnplanung verwenden.

300 Euro sind zusätzliche monatliche Bemessungsgrundlage, nicht 300 Euro zusätzlicher Beitrag. Die endgültige Grenze 2027 wird hier nicht mit einer unbestätigten Gesamtsumme angegeben.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗

Fundstelle: § 6 Abs. 6–8 und § 223 Abs. 4 SGB V; PDF-Seiten 2 und 29

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Beschlossen · Start steht festGewerbliche Minijobs werden bei der GKV teurerDer Arbeitgeberbeitrag wird an den allgemeinen und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag gekoppelt.1. Januar 2027

Was konkret geregelt ist

Für gesetzlich versicherte, in dieser geringfügigen Beschäftigung versicherungsfreie oder nicht versicherungspflichtige Beschäftigte ersetzt § 249b Satz 1 den bisherigen Pauschalbeitrag durch den allgemeinen GKV-Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes.

Was das praktisch bedeutet · meine Einordnung

Die Arbeitgeberkosten entsprechender Minijobs neu kalkulieren. Die Versicherungssituation der einzelnen Beschäftigten berücksichtigen.

Hier geht es um gewerbliche Minijobs und die Krankenversicherung; nicht um eine pauschale Aussage zu allen Beschäftigten oder sämtlichen Lohnnebenkosten.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗

Fundstelle: § 249b Satz 1 SGB V; Artikel 1 Nr. 64, PDF-Seite 30; Artikel 8 Abs. 2

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Beschlossen · Start steht festGesetzliche Zuzahlungen steigenDie allgemeinen Mindest- und Höchstbeträge steigen auf 7,50 und 15 Euro.1. Januar 2027

Was konkret geregelt ist

§ 61 sieht grundsätzlich 10 Prozent des Abgabepreises vor, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro, begrenzt durch die tatsächlichen Kosten. Bei stationären Maßnahmen sind es 15 Euro je Kalendertag. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege sind 10 Prozent der Kosten plus 15 Euro je Verordnung vorgesehen.

Was das praktisch bedeutet · meine Einordnung

Patienteninformationen, Auskünfte und gegebenenfalls Einzugsprozesse zum Jahreswechsel anpassen.

Das sind keine neuen pauschalen Gebühren für jeden Arztbesuch. Ob im Einzelfall eine Zuzahlung anfällt, hängt von der Leistung und den jeweils geltenden Befreiungs- und Begrenzungsregeln ab.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗

Fundstelle: § 61 SGB V; Artikel 1 Nr. 23, PDF-Seite 10; Artikel 8 Abs. 2

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Beschlossen · Start steht festFestzuschüsse für Zahnersatz werden abgesenktDie Regelversorgung erhält grundsätzlich 50 Prozent Zuschuss; mit Bonus 60 oder 65 Prozent.1. Januar 2027

Was konkret geregelt ist

§ 55 legt den Grundzuschuss auf 50 Prozent der festgesetzten Beträge der Regelversorgung fest. Bei erfüllten Bonusvoraussetzungen sind 60 beziehungsweise 65 Prozent vorgesehen. Für unzumutbare Belastung enthält das Gesetz eine ergänzende Härtefallregelung.

Was das praktisch bedeutet · meine Einordnung

Bei Heil- und Kostenplänen sowie Patienteninformationen die neuen Zuschüsse und die persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen.

Die Prozentwerte beziehen sich auf die festgesetzte Regelversorgung, nicht automatisch auf jede tatsächlich gewählte, teurere Versorgung.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗

Fundstelle: § 55 Abs. 1 und 2 SGB V; Artikel 1 Nr. 22, PDF-Seiten 9–10; Artikel 8 Abs. 2

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Beschlossen · Start steht festZuschlag für bestimmte mitversicherte PartnerFür familienversicherte Ehe- oder Lebenspartner sind 2,5 GKV-Prozentpunkte vorgesehen – mit Ausnahmen.Grundsätzlich ab 1. Januar 2028

Was konkret geregelt ist

Der neue § 242b sieht einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten vor, den das Mitglied allein trägt. Ausnahmen betreffen unter anderem Kinder unter zwölf Jahren im Haushalt des mitversicherten Partners, bestimmte Pflegekonstellationen, das Erreichen der Regelaltersgrenze sowie näher bestimmte Behinderungen oder Erwerbsminderung.

Was das praktisch bedeutet · meine Einordnung

Betroffene Haushalte sollten ihre Voraussetzungen und Nachweise mit der Krankenkasse klären. Arbeitgeber müssen die spätere Datenübermittlung und Abführung in der Entgeltabrechnung berücksichtigen.

Das ist keine allgemeine Abschaffung der Familienversicherung für Kinder. Die Ausnahmetatbestände sind im Gesetz genauer gefasst als diese Auswahl. Für bestimmte Renten und Versorgungsbezüge beginnt die Erhebung erst nach dem 30. Juni 2028.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗

Fundstelle: § 242b SGB V; Artikel 1 Nr. 63, PDF-Seite 30; Artikel 8 Abs. 3

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Beschlossen · Start steht festTeilarbeitsunfähigkeit wird möglichÄrztliche Feststellung, Einwilligung der versicherten Person und Zustimmung des Arbeitgebers sind nötig.1. Januar 2028

Was konkret geregelt ist

Bei voraussichtlich mehr als vier Wochen Arbeitsunfähigkeit kann eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent festgestellt werden. Bei teilweiser Arbeit sind anteiliges Arbeitsentgelt und teilweises Krankengeld vorgesehen. Der Arbeitgeber muss auf die Anzeige grundsätzlich innerhalb von sieben Kalendertagen reagieren.

Was das praktisch bedeutet · meine Einordnung

Für Praxen als Arbeitgeber und als behandelnde Einrichtungen werden abgestimmte medizinische, personelle und abrechnerische Abläufe erforderlich.

Die Regelung beginnt 2028, nicht schon 2027. Sie verpflichtet Erkrankte nicht gegen ihren Willen zur Arbeit. Bei Ablehnung oder ausbleibender fristgerechter Zustimmung des Arbeitgebers wird die Feststellung als vollständige Arbeitsunfähigkeit behandelt.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗

Fundstelle: §§ 44 Abs. 1a und 44c SGB V; PDF-Seiten 7–8; Artikel 8 Abs. 3

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3 konkrete Punkte

Weitere wichtige Regeln des Gesetzes

Eine Auswahl über den Praxisbetrieb hinaus. Das Gesetz enthält weitere Vorschriften, unter anderem für Krankenhäuser, Hilfsmittel, Krankenkassen und Bundesfinanzierung.

Rechtsrahmen giltDer Anstieg vieler Vergütungen wird begrenztDie maßgebliche Veränderungsrate wird zeitweise um einen Prozentpunkt gemindert.Rechtsrahmen in Kraft; besondere Begrenzung 2027–2029

Was konkret geregelt ist

§ 71 bindet Vergütungsvereinbarungen an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen. Für die Jahre 2027, 2028 und 2029 wird die dort ermittelte Veränderung je Mitglied um einen Prozentpunkt reduziert. Weitere Vorschriften knüpfen daran an.

Was das praktisch bedeutet · meine Einordnung

Bei Vertrags- und Budgetplanung prüfen, welche Vereinbarung tatsächlich unter die jeweilige Begrenzung fällt. Steigende Personal- und Sachkosten können dadurch schwerer auszugleichen sein.

Ein Prozentpunkt weniger zulässiger Zuwachs ist nicht gleichbedeutend mit einem pauschalen Preisabschlag von einem Prozent auf jede Leistung. Ausnahmen und bereichsspezifische Regeln bleiben entscheidend.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗

Fundstelle: § 71 Abs. 3 SGB V; Artikel 1 Nr. 25, PDF-Seite 10

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Auftrag beschlossen · Ergebnis offenGesundheits- und Hautkrebsscreening werden überprüftPrüfauftrag beschlossen; die künftige Ausgestaltung ist noch offen.G-BA-Beschluss bis 31. Dezember 2027

Was konkret geregelt ist

Der G-BA soll Gesundheitsuntersuchungen unter anderem auf Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit und einen möglichen Schwerpunkt auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen überprüfen. Beim Hautkrebsscreening soll er risikobasierte Angebote und eine mögliche Änderung der Häufigkeit prüfen.

Was das praktisch bedeutet · meine Einordnung

Mögliche spätere Änderungen an Einladungen, Untersuchungsangeboten und Abrechnung beobachten.

Der Prüfauftrag schafft die bisherigen Untersuchungen nicht sofort ab. Eine konkrete neue Altersgrenze oder ein neues Intervall lässt sich daraus noch nicht ableiten.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗

Fundstelle: § 25 Abs. 4 SGB V; Artikel 1 Nr. 9, PDF-Seite 2

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Beschlossen · Start steht festZusätzlicher Herstellerabschlag auf bestimmte ArzneimittelFür erfasste Arzneimittel kommt ein Abschlag von 8,5 Prozent hinzu.1. Januar 2027

Was konkret geregelt ist

§ 130a Abs. 1b sieht einen zusätzlichen Abschlag von 8,5 Prozent des Herstellerabgabepreises ohne Mehrwertsteuer vor. Das Gesetz nennt zahlreiche Ausnahmen, unter anderem für bestimmte patentfreie, festbetragsgeregelte oder versorgungskritische Arzneimittel, und regelt mögliche Befreiungen.

Was das praktisch bedeutet · meine Einordnung

Für Unternehmen verändert sich die Erlösplanung betroffener Produkte. Praxen sollten ergänzende Vorgaben zur wirtschaftlichen Verordnung anhand konkreter Präparate und Vereinbarungen prüfen.

Das ist weder ein allgemeiner Rabatt auf jedes Arzneimittel noch automatisch eine entsprechende Senkung der Zuzahlung oder des ärztlichen Honorars.

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Fundstelle: § 130a Abs. 1b/1c SGB V; Artikel 1 Nr. 48, PDF-Seiten 21–22

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Der Fahrplan

Welche Termine jetzt zählen.

  1. 30. Juli 2026

    Grundsätzliches Inkrafttreten

    Das Gesetz ist verkündet; die ausdrücklich abweichenden Starttermine gelten je Einzelregelung.

    GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗

  2. 25. August / 23. September 2026
  3. 1. Januar 2027

    Der wesentliche wirtschaftliche Einschnitt

    Zuschläge und ePA-Pauschalen entfallen; neue Budgetzuordnung, Punktwert, Zuzahlungen und Beitragsregeln greifen.

    GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗
    EBA 88: ePA-Vergütung und Übergang bis Ende 2026 ↗
    BA 853: Orientierungswert für das Jahr 2027 ↗

  4. 15. Februar / 31. März 2027

    Weitere Umsetzungsfristen

    Vorgaben zur Budgetrückführung und Honorarverteilung bis 15. Februar; Überprüfung bestimmter Leistungsbewertungen und erste Auswahl vergütungsrelevanter Zweitmeinungen bis 31. März.

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  5. 1. Juli 2027 · von der KBV genannt

    Umsetzung der Katarakt- und Technikneubewertung

    Dieser von der KBV kommunizierte Termin ist vom gesetzlichen Prüfauftrag bis 31. März zu unterscheiden. Welche Bewertungen tatsächlich ab wann gelten, muss der konkrete EBM-Beschluss zeigen.

    KBV: Umsetzung des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ↗
    GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗

  6. 31. Dezember 2027

    Screening-Richtlinien überprüfen

    Gesetzliche Beschlussfrist für den G-BA zu Gesundheitsuntersuchungen und Hautkrebsscreening.

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  7. 1. Januar 2028

    Weitere Änderungen für Versicherte

    Teilarbeitsunfähigkeit sowie grundsätzlich der GKV-Zuschlag für bestimmte familienversicherte Partner. Für einzelne Einkunftsarten gelten spätere Erhebungsfristen.

    GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗

Offene Umsetzung und Wirkung

Diese Fragen sind noch nicht beantwortet.

Welche Vergütung gilt künftig für Kataraktoperationen?

20–40 % stehen als mögliche Größenordnung in der Ausschussbegründung. Offen bleiben die tatsächlich veränderten GOP, ihre neuen Bewertungen und der verbindliche Geltungsbeginn. Die KBV nennt den 1. Juli 2027; eine entsprechende Umsetzung ist in den geprüften Beschlussregistern noch nicht nachgewiesen.

Ausschussbericht 21/7016: Begründung zur Katarakt- und Technikvergütung ↗
KBV: Umsetzung des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ↗
Institut des Bewertungsausschusses: Beschlussregister ↗

Wie viel verliert oder gewinnt eine einzelne Praxis?

Das lässt sich aus dem Gesetz allein nicht seriös berechnen. Dafür braucht es Leistungs- und Fallmix, bisherige Zuschläge, regionale Verteilungsregeln und die Umsetzung der Budgetanpassungen.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗
BA 848: Anpassung der Hausarzt- und Kinderarzt-MGV ↗
BA 853: Orientierungswert für das Jahr 2027 ↗

Welche Eingriffe und Vorsorgeangebote werden verändert?

Für Zweitmeinungen und Screening stehen gesetzliche Aufträge und Fristen fest. Die konkrete Auswahl beziehungsweise Ausgestaltung durch den G-BA ist gesondert zu verfolgen.

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Werden die Beiträge dadurch tatsächlich stabil?

Die Beitragsstabilisierung ist das Ziel des Gesetzes. Der Gesetzestitel garantiert weder unveränderte kassenindividuelle Zusatzbeiträge noch bereits nachgewiesene Einsparungen.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 ↗

Meine Einordnung · Aljoscha Nickel

Was ich jetzt im Praxisbetrieb vorbereiten würde.

Empfehlungen zur Vorbereitung; keine zusätzlichen gesetzlichen Pflichten.

  1. Erlöse 2026 aufteilen

    Terminvermittlungszuschläge, Hygienezuschläge und ePA-Ziffern getrennt erfassen. Die Erlöse der betroffenen Behandlungsfälle zusätzlich ausweisen, damit Zuschläge nicht doppelt als Verlust gerechnet werden.

  2. Budget 2027 mit konkreten Regeln rechnen

    Den neuen Punktwert berücksichtigen, sichere Ziffernstreichungen einarbeiten und offene Effekte aus Budgetverteilung oder Neubewertung als Annahmen kennzeichnen.

  3. Software und Team auf den Jahreswechsel vorbereiten

    Mit dem Praxissoftwareanbieter die EBM-Umstellung klären. Interne Abrechnungsvorlagen aktualisieren und die fortbestehenden Aufgaben bei ePA, Hygiene und Terminversorgung im Team besprechen.

  4. Personalkosten und Patienteninformationen prüfen

    Minijobs, höhere beitragspflichtige Einkommen und Informationen zu Eigenbeteiligungen getrennt bearbeiten. Die Regelungen ab 2028 mit ihren Voraussetzungen vormerken.

  5. KV- und G-BA-Umsetzung nachhalten

    Regionale Honorarverteilung, Beschlüsse zu Kataraktoperationen, Zweitmeinungen und Screening verfolgen. Erst nach einer belegten Änderung die Planung und Patientenkommunikation anpassen.

Nachvollziehbar bleiben

Quellen und Prüfstand.

Grundlage ist die verkündete Gesetzesfassung, ergänzt um Vergütungsbeschlüsse, EBM, Gesetzesbegründung und gekennzeichnete Empfehlungen beziehungsweise Verbandspositionen. Die Seite zeigt eine redaktionelle Auswahl mit Schwerpunkt auf ambulanter Versorgung und Beschäftigung, keine vollständige Kommentierung des Gesetzes.

Die Quellen und das Beschlussregister werden technisch auf Änderungen geprüft. Sichtbare Texte und Prüfdaten werden erst nach redaktioneller Prüfung aktualisiert. Technische Abrufe bestätigen keine Rechtsauslegung. So arbeitet der Reformradar →

Erstmals veröffentlicht und inhaltlich geprüft: 27. September 2026. Berücksichtigt sind unter anderem die Beschlüsse vom 25. August, das Erratum vom 18. September und der Orientierungswert vom 23. September 2026.