Kostenloses Werkzeug · Bundespolitik

Reformradar

Was sich ändert. Was Sie jetzt prüfen können.

Fünf Reformen, ihr belegter Stand und konkrete Folgen für Versorgung und Organisation.

5 von 5 Reformen

Nach letztem belegten Verfahrensschritt
In parlamentarischer BeratungGeprüft:

Digitale Versorgung

Elektronische Überweisungen, freie Termine und ePA sollen besser verbunden werden. Beschaffung braucht belastbare Vorgaben.

Weiterer ZeitplanNächster Termin noch offen

Für den nächsten parlamentarischen Beratungsschritt ist in den ausgewerteten Quellen kein bestätigter Termin dokumentiert.

Was ändert sich konkret?

GeDIG · Daten und digitale Innovation

Der Regierungsentwurf betrifft unter anderem die elektronische Patientenakte, digitale Überweisungen und die Nutzung von Gesundheitsdaten. Am 25. September hat der Bundesrat dazu Stellung genommen.

Bundesgesundheitsministerium ↗ · Bundesrat ↗

Die Länderstellungnahme ist Teil des Gesetzgebungsverfahrens. Sie ist keine endgültige Zustimmung zu einem fertigen Gesetz.

Die Änderungen im Einzelnen

Elektronische Überweisung

Ausgangspunkt
Eine durchgängig elektronische Überweisung ist Gegenstand des neuen Entwurfs.
Geplant
Geplant ist die schrittweise Einführung der E-Überweisung. Die ePA-App soll digitale Zugänge und Terminvermittlung verbinden.
Ab wann?
Ziel des Entwurfs: schrittweise bis 1. September 2029; noch keine verbindliche Frist.
Wen betrifft es?
Praxen, MVZ und Anbieter von Praxissoftware
Bundesgesundheitsministerium ↗ · Bundesgesundheitsministerium ↗

Freie Termine über Schnittstellen melden

Ausgangspunkt
Termin- und Praxisverwaltung müssen Informationen heute je nach eingesetzter Lösung übergeben.
Geplant
Der Entwurf sieht verbindliche technische Schnittstellen in Praxis- und Terminverwaltungssystemen vor, über die freie Termine gemeldet werden können.
Ab wann?
Geplant; konkrete Anforderungen und Übergänge im weiteren Verfahren prüfen.
Wen betrifft es?
Softwareanbieter, Praxen, Terminservicestellen
Bundesgesundheitsministerium ↗ · Bundesgesundheitsministerium ↗

ePA im Alltag nutzbarer machen

Ausgangspunkt
Das Vorhaben ergänzt die vorhandene elektronische Patientenakte.
Geplant
Vorgesehen sind unter anderem Volltextsuche und eine digitale Impfübersicht. Ob daraus weniger Such- und Übertragungsarbeit entsteht, hängt auch von der Integration in die Praxissoftware ab.
Ab wann?
Im Entwurf angestrebt: Volltextsuche Anfang 2027, Impfübersicht Mitte 2027.
Wen betrifft es?
Versicherte, Praxisteams und IT-Anbieter
Bundesgesundheitsministerium ↗ · Bundesgesundheitsministerium ↗
Meine Einordnung · Aljoscha Nickel

Was Sie jetzt prüfen können

Empfehlungen zur Vorbereitung; keine zusätzliche gesetzliche Verpflichtung.

Praxis & MVZ

Fragen Sie den Softwareanbieter nach dem geplanten Ablauf für E-Überweisung, Terminübergabe und ePA-Suche. Trennen Sie bereits verfügbare Funktionen von angekündigten Erweiterungen.

Gesundheitsunternehmen

Ordnen Sie die geplanten Schnittstellen Ihrer Produktplanung zu. Halten Sie Annahmen zu Anforderungen, Terminen und Beschaffung bis zum endgültigen Gesetz ausdrücklich offen.

Politische Gremien

Bewerten Sie den Entwurf an durchgängigen Patientenwegen: Welche Übertragung entfällt tatsächlich, wer muss Daten melden, und wie wird die Funktionsfähigkeit nachgewiesen?

Worauf ich weiter schaue

Welche Vorgaben werden im Verfahren geändert? Welche technischen und organisatorischen Voraussetzungen braucht die Umsetzung?

Verlauf und Originalquellen

Der bisherige Verlauf

  1. Kabinett beschließt GeDIG

    Die Bundesregierung beschließt den Entwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen.

    Bundesgesundheitsministerium ↗
  2. Bundesrat nimmt Stellung

    Die Stellungnahme nach Artikel 76 Absatz 2 GG liegt als Drucksache 448/26 (Beschluss) vor. Änderungsvorschläge sind noch keine endgültigen Gesetzesänderungen.

    Bundesrat ↗

Originalquellen

Inhaltlich geprüft: 27. September 2026. Letzter belegter Verfahrensschritt: 25. September 2026. Technische Abrufe verändern diese Daten nicht.

Diesen Eintrag verlinken ↗
AngekündigtGeprüft:

Primärversorgung

Ersteinschätzung und Terminvermittlung sollen zusammenfinden. Die konkreten Zugangsregeln sind noch offen.

Politisch angekündigtNovember 2026

Angekündigter Gesetzentwurf. Der Monat ist eine politische Zielangabe und kein gesetzlicher Termin.

Was ändert sich konkret?

Zugang und Patientensteuerung

Die Bundesregierung bereitet ein Primärversorgungssystem vor. Der Fachdialog läuft seit Januar. In der Regierungsbefragung am 23. September wurde ein Gesetzentwurf für November 2026 angekündigt.

Bundesgesundheitsministerium ↗ · Bundesgesundheitsministerium ↗

Eine politische Ankündigung legt noch keine neuen Pflichten für Patienten oder Praxen fest.

Die Änderungen im Einzelnen

Ersteinschätzung vor dem Termin

Ausgangspunkt
Der Fachdialog zur Ausgestaltung läuft seit Januar 2026.
Geplant
Geplant ist eine verlässliche digitale oder telefonische Ersteinschätzung, die zum passenden Versorgungsangebot führt.
Ab wann?
Entwurf für November 2026 angekündigt; kein verbindlicher Starttermin.
Wen betrifft es?
Haus- und Facharztpraxen, MVZ, Patienten und Terminvermittler
Bundesgesundheitsministerium ↗ · Bundesgesundheitsministerium ↗

Zugang und Überweisung

Ausgangspunkt
Aus den vorliegenden Ankündigungen ergeben sich noch keine neuen Zugangspflichten.
Geplant
Wie Überweisungen, Ausnahmen und Terminvermittlung geregelt werden, muss erst der konkrete Entwurf zeigen. Eine allgemeine Überweisungspflicht lässt sich daraus noch nicht ableiten.
Ab wann?
Ausgestaltung offen.
Wen betrifft es?
Praxen und politische Gremien, die Zugang und Versorgung planen
Bundesgesundheitsministerium ↗ · Bundesgesundheitsministerium ↗
Meine Einordnung · Aljoscha Nickel

Was Sie jetzt prüfen können

Empfehlungen zur Vorbereitung; keine zusätzliche gesetzliche Verpflichtung.

Praxis & MVZ

Erfassen Sie, wie viele Anfragen heute eine Dringlichkeitseinschätzung oder Weitervermittlung brauchen. Zugangsregeln erst ändern, wenn verbindliche Vorgaben vorliegen.

Politische Gremien

Prüfen Sie am angekündigten Entwurf: Wer koordiniert, welche Ausnahmen gelten, und wer finanziert den zusätzlichen Aufwand?

Worauf ich weiter schaue

Welche Zugangswege bleiben offen? Wer übernimmt zusätzliche Koordination und wie wird sie finanziert?

Verlauf und Originalquellen

Der bisherige Verlauf

  1. Fachdialog gestartet

    Das Ministerium beginnt den Dialog mit Beteiligten zur Ausgestaltung des Systems.

    Bundesgesundheitsministerium ↗
  2. Entwurf für November angekündigt

    Die Regierungsbefragung nennt November 2026 als geplanten Zeitpunkt für einen Gesetzentwurf.

    Bundesgesundheitsministerium ↗

Originalquellen

Inhaltlich geprüft: 27. September 2026. Letzter belegter Verfahrensschritt: 23. September 2026. Technische Abrufe verändern diese Daten nicht.

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Teilweise in KraftGeprüft:

GKV-Finanzierung

Ab Januar 2027 entfallen Zuschläge und ePA-Pauschalen; vermittelte Fälle wechseln ins Gesamtbudget. Der Schwerpunkt erklärt die beschlossenen Änderungen und offenen Umsetzungsschritte.

Gesetzlicher Termin1. Januar 2027

Unter anderem entfallen bestimmte Terminvermittlungs- und Hygienezuschläge. TSVG-Fälle werden in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt; weitere Regelungen folgen später.

Was ändert sich konkret?

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 verkündet. Es gilt grundsätzlich seit dem 30. Juli; für mehrere Regelungen sieht Artikel 8 spätere Starttermine vor.

Bundesgesetzblatt ↗

Das Gesetz gilt gestaffelt. Weder treten alle Maßnahmen gleichzeitig in Kraft noch ist ihre wirtschaftliche Wirkung bereits nachgewiesen.

Die Änderungen im Einzelnen

Zuschläge für vermittelte Termine entfallen

Ausgangspunkt
Für bestimmte über Hausarzt oder Terminservicestelle vermittelte Termine sind Zuschläge vorgesehen.
Regelung
Die bezeichneten Terminvermittlungszuschläge entfallen. Dazu liegen EBM-Beschlüsse vor: zum Beispiel GOP 06228 in der Augenheilkunde sowie GOP 03008, 03010, 04008 und 04010. EBM ist der Leistungskatalog der vertragsärztlichen Vergütung.
Ab wann?
Gesetzlich festgelegt: ab 1. Januar 2027.
Wen betrifft es?
Betroffene Haus- und Facharztpraxen sowie MVZ
Bundesgesetzblatt ↗ · Erweiterter Bewertungsausschuss ↗ · Bewertungsausschuss ↗

Artikel 1 Nr. 31 Buchstaben c und d; PDF-Seiten 11–12

TSVG-Fälle wechseln ins Gesamtbudget

Ausgangspunkt
Bestimmte vermittelte Behandlungsfälle und offene Sprechstunden werden bisher außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet.
Regelung
Die im Gesetz aufgeführten Fälle werden ab 2027 aus diesem Gesamtbudget bezahlt. Das ist von der Streichung der Zuschläge zu unterscheiden. Der konkrete Praxiseffekt hängt auch von der regionalen Honorarverteilung ab.
Ab wann?
Gesetzlich festgelegt: Kalenderjahr 2027.
Wen betrifft es?
Praxen, MVZ, KVen und deren Finanzplanung
Bundesgesetzblatt ↗

Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b; PDF-Seite 13

Hygienezuschläge auf Pauschalen entfallen

Ausgangspunkt
Der EBM enthält Hygienezuschläge auf Versicherten- und Grundpauschalen.
Regelung
Diese Zuschläge dürfen ab dem gesetzlichen Stichtag nicht mehr im EBM enthalten sein. Daraus folgt keine Absenkung fachlicher Hygieneanforderungen.
Ab wann?
Gesetzlich festgelegt: ab 1. Januar 2027.
Wen betrifft es?
Praxen und MVZ mit entsprechenden Zuschlägen
Bundesgesetzblatt ↗

Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b; PDF-Seite 11

ePA-Pauschalen enden zum Jahreswechsel

Ausgangspunkt
Für bestimmte ePA-Tätigkeiten und die Erstbefüllung bestehen eigene Gebührenordnungspositionen.
Regelung
GOP 01431 und 01647 werden gestrichen; GOP 01648 wird nur bis 31. Dezember 2026 weitergeführt. Die gesetzlichen ePA-Pflichten bleiben bestehen.
Ab wann?
Vergütungswegfall ab 1. Januar 2027; Übergang für die Erstbefüllung bis Ende 2026 beschlossen.
Wen betrifft es?
Vertragsarztpraxen und MVZ
Erweiterter Bewertungsausschuss ↗

EBA 88 vom 25. August 2026, Beschlussteile A–C

Meine Einordnung · Aljoscha Nickel

Was Sie jetzt prüfen können

Empfehlungen zur Vorbereitung; keine zusätzliche gesetzliche Verpflichtung.

Praxis & MVZ

Ermitteln Sie getrennt die bisherigen Vermittlungszuschläge, Hygienezuschläge und Erlöse aus TSVG-Fällen. Prüfen Sie danach die Vorgaben Ihrer KV für 2027; pauschale Abschläge auf den Gesamtumsatz wären zu grob.

Gesundheitsunternehmen

Prüfen Sie, wie stark Ihre Kunden oder Beteiligungen von den betroffenen Erlösarten abhängen. Überarbeiten Sie Budgetannahmen nach konkreten Vergütungsregeln, nicht nach einer allgemeinen Sparquote.

Politische Gremien

Trennen Sie den gesetzlich vorgesehenen Einsparmechanismus von beobachteten Versorgungseffekten. Fallzahlen, Terminangebot und Wirtschaftlichkeit sollten später gemeinsam ausgewertet werden.

Worauf ich weiter schaue

Wie setzen Bewertungsausschuss und regionale KVen die Änderungen um? Welche Effekte ergeben sich je Fachgruppe und Erlösart?

Verlauf und Originalquellen

Der bisherige Verlauf

  1. Bundestag beschließt Gesetz

    Der Bundestag nimmt die im Gesundheitsausschuss geänderte Fassung an.

    Deutscher Bundestag ↗
  2. Gesetz verkündet

    Das Gesetz vom 24. Juli erscheint im Bundesgesetzblatt, Teil I Nummer 228.

    Bundesgesetzblatt ↗
  3. Erste Regelungen treten in Kraft

    Artikel 8 Absatz 1 bestimmt grundsätzlich den Tag nach der Verkündung; die Absätze 2 bis 4 regeln Ausnahmen.

    Bundesgesetzblatt ↗
  4. Erste Vergütungsbeschlüsse liegen vor

    Bewertungsausschuss und Erweiterter Bewertungsausschuss regeln unter anderem Terminvermittlungszuschläge, ePA-Vergütung und die Hausarzt- und Kinderarzt-MGV. Die hier dargestellten Vergütungsänderungen beginnen überwiegend 2027.

    Erweiterter Bewertungsausschuss ↗ · Erweiterter Bewertungsausschuss ↗ · Bewertungsausschuss ↗ · Bewertungsausschuss ↗
  5. Orientierungswert 2027 beschlossen

    Separater Honorarbeschluss: Ab Januar 2027 beträgt der Orientierungswert 13,0207 Cent je Punkt. Er ist neben den gesetzlichen Änderungen zu berücksichtigen und garantiert keinen entsprechenden Umsatzzuwachs.

    Bewertungsausschuss ↗

Originalquellen

Inhaltlich geprüft: 27. September 2026. Letzter belegter Verfahrensschritt: 23. September 2026. Technische Abrufe verändern diese Daten nicht.

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In parlamentarischer BeratungGeprüft:

Notfallreform

112, 116117 und Notfallzentren sollen enger zusammenarbeiten. Neue Zuständigkeiten sind bislang Entwurfsinhalt.

Weiterer ZeitplanNächster Termin noch offen

In den ausgewerteten Quellen ist kein bestätigter nächster Beratungstermin genannt. Das parlamentarische Verfahren läuft.

Was ändert sich konkret?

Rettungsdienst und Notfallversorgung

Der Entwurf soll die Notfallversorgung stärker vernetzen, unter anderem über die Nummern 112 und 116117 sowie Integrierte Notfallzentren. Nach der ersten Lesung fand am 9. September eine öffentliche Anhörung statt.

Bundesgesundheitsministerium ↗ · Deutscher Bundestag ↗

Dokumentiert wird das Verfahren von 2026. Der Entwurf und die Anhörung sind noch kein geltendes Reformgesetz.

Die Änderungen im Einzelnen

Übergabe zwischen 112 und 116117

Ausgangspunkt
Rettungsdienst und vertragsärztliche Versorgung haben unterschiedliche Zugangswege.
Geplant
Der Entwurf sieht eine digitale Fallübergabe zwischen 112 und der Akutleitstelle der 116117 vor. Die Terminvermittlung bleibt ein eigener Bereich.
Ab wann?
Geplant; parlamentarische Beratung läuft.
Wen betrifft es?
Leitstellen, Kassenärztliche Vereinigungen und beteiligte Praxen
Bundesgesundheitsministerium ↗ · Bundesgesundheitsministerium ↗

Integrierte Notfallzentren

Ausgangspunkt
Notaufnahme und vertragsärztlicher Notdienst sind bislang eigenständige Versorgungsbereiche.
Geplant
Geplant ist die Verbindung von Notaufnahme, KV-Notdienstpraxis und zentraler Ersteinschätzung. Nahe Kooperationspraxen können während regulärer Öffnungszeiten einbezogen werden.
Ab wann?
Geplant; kein hier belegter verbindlicher Umstellungstermin.
Wen betrifft es?
Krankenhäuser, KVen, mögliche Kooperationspraxen und Länder
Bundesgesundheitsministerium ↗ · Bundesgesundheitsministerium ↗

Versorgung ohne anschließenden Transport

Ausgangspunkt
Die Reform setzt bei der bisherigen Einordnung der Rettung als Fahrkostenleistung an.
Geplant
Medizinische Notfallrettung soll eine eigenständige GKV-Sachleistung werden. Dazu gehört auch Versorgung vor Ort, ohne dass anschließend ein Transport nötig ist.
Ab wann?
Geplant; Finanzierung und endgültige Ausgestaltung weiter verfolgen.
Wen betrifft es?
Rettungsdienste, Krankenkassen und politische Gremien
Bundesgesundheitsministerium ↗ · Bundesgesundheitsministerium ↗
Meine Einordnung · Aljoscha Nickel

Was Sie jetzt prüfen können

Empfehlungen zur Vorbereitung; keine zusätzliche gesetzliche Verpflichtung.

Praxis & MVZ

Klären Sie mit KV und benachbarten Kliniken, welche Akutangebote und Übergabewege bereits bestehen. Eine mögliche Kooperation braucht anschließend einen konkreten Personal- und Vergütungsplan.

Politische Gremien

Lassen Sie sich die Übergänge zwischen Leitstellen, Notfallzentrum und bestehender ambulanter Versorgung zeigen. Prüfen Sie Zuständigkeiten und Finanzierung gemeinsam.

Worauf ich weiter schaue

Wie werden bestehende Angebote eingebunden und zusätzliche Parallelstrukturen vermieden?

Verlauf und Originalquellen

Der bisherige Verlauf

  1. Kabinett beschließt Entwurf

    Die Bundesregierung beschließt ihren Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung.

    Bundesgesundheitsministerium ↗
  2. Erste Lesung im Bundestag

    Der Entwurf, Drucksache 21/6808, wird zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.

    Deutscher Bundestag ↗
  3. Öffentliche Anhörung erfolgt

    Der Gesundheitsausschuss hört Sachverständige zum Entwurf an.

    Deutscher Bundestag ↗

Originalquellen

Inhaltlich geprüft: 27. September 2026. Letzter belegter Verfahrensschritt: 9. September 2026. Technische Abrufe verändern diese Daten nicht.

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In KraftGeprüft:

Krankenhausreform

Mehr Zeit bei der Finanzierung, neue Spielräume für Kooperationen. Entscheidend bleibt die Umsetzung in der Region.

Weiterer ZeitplanUmsetzung läuft nach Einzelregelungen

Es gibt keinen gemeinsamen nächsten Termin für die gesamte Reform. Für konkrete Vorhaben sind die jeweils einschlägigen Regelungen zu prüfen.

Was ändert sich konkret?

KHAG · Anpassungen der Reform

Das Krankenhausreformanpassungsgesetz wurde am 14. April verkündet und trat am 15. April 2026 in Kraft. Es verändert die gesetzliche Grundlage der Krankenhausreform.

Bundesgesetzblatt ↗

In Kraft bedeutet nicht, dass alle organisatorischen Änderungen vor Ort bereits umgesetzt sind. Einzelne Regelungen enthalten eigene Übergänge und Fristen.

Die Änderungen im Einzelnen

Zeitplan der Vorhaltevergütung

Ausgangspunkt
Die Vorhaltevergütung sollte nach dem bisherigen Reformfahrplan 2029 vollständig finanzwirksam werden.
Regelung
Das KHAG verschiebt den vollständigen finanziellen Übergang auf 2030. Vorhaltevergütung bezeichnet die Finanzierung bereitgehaltener Kapazitäten; sie ist kein sofortiger zusätzlicher Erlös für ambulante Anbieter.
Ab wann?
Gesetz in Kraft; Finanzierung mit mehrjährigem Übergang.
Wen betrifft es?
Krankenhausträger, Finanzplanung und politische Gremien
Bundesgesetzblatt ↗ · Bundesgesundheitsministerium ↗

Gesetz, PDF-Seiten 26–27; BMG-Rede zum geänderten Zeitplan

Kooperationen für Qualitätskriterien

Ausgangspunkt
Qualitätskriterien gelten grundsätzlich für den jeweiligen Krankenhausstandort.
Regelung
Die aktuelle Regelung erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Kooperationen, auch mit vertragsärztlichen Anbietern. Nötig ist eine schriftliche Vereinbarung; Eignung, Ort, Inhalt, Dauer und Verfügbarkeit müssen beschrieben sein.
Ab wann?
Geltende Regelung; Voraussetzungen für das einzelne Vorhaben prüfen.
Wen betrifft es?
Kliniken, kooperierende Praxen und MVZ
Bundesgesetzblatt ↗ · Gesetze im Internet ↗

§ 135e Absatz 4 SGB V

Planungsspielraum der Länder

Ausgangspunkt
Leistungsgruppen ordnen bestimmte Behandlungsangebote den geeigneten Klinikstandorten zu.
Regelung
Das KHAG erweitert Spielräume und Übergänge bei der Umsetzung. Ob daraus ein anderes Angebot vor Ort entsteht, entscheidet sich erst in konkreten Planungs- und Zuweisungsentscheidungen.
Ab wann?
Umsetzung durch die Länder; kein einheitlicher Termin für alle Standorte.
Wen betrifft es?
Landesgremien, Klinikträger und regionale Versorgungspartner
Bundesgesetzblatt ↗ · Bundesgesundheitsministerium ↗
Meine Einordnung · Aljoscha Nickel

Was Sie jetzt prüfen können

Empfehlungen zur Vorbereitung; keine zusätzliche gesetzliche Verpflichtung.

Praxis & MVZ

Prüfen Sie regionale Klinikplanung und bestehende Kooperationen. Für neue Vereinbarungen sollten Leistung, Verantwortlichkeit und tatsächliche Verfügbarkeit der Ressourcen feststehen.

Gesundheitsunternehmen

Trennen Sie den gesetzlichen Finanzierungsfahrplan von den Entscheidungen Ihrer regionalen Partner. Investitionen sollten auf konkrete Leistungszuweisungen und belastbare Kooperationsmodelle aufbauen.

Politische Gremien

Verfolgen Sie je Region Leistungszuweisungen, erreichbare Angebote und Übergangsfristen. Das Inkrafttreten allein belegt noch keine Verbesserung der Versorgung.

Worauf ich weiter schaue

Welche Folgen ergeben sich in der jeweiligen Region für Leistungsangebote, Zusammenarbeit und Patientenwege?

Verlauf und Originalquellen

Der bisherige Verlauf

  1. Bundestag beschließt Anpassungen

    Der Bundestag nimmt den im Ausschuss geänderten Gesetzentwurf an.

    Deutscher Bundestag ↗
  2. Gesetz verkündet

    Das Gesetz vom 9. April erscheint im Bundesgesetzblatt, Teil I Nummer 98.

    Bundesgesetzblatt ↗
  3. Gesetz tritt in Kraft

    Artikel 8 bestimmt den Tag nach der Verkündung als Beginn der Geltung.

    Bundesgesetzblatt ↗

Originalquellen

Inhaltlich geprüft: 27. September 2026. Letzter belegter Verfahrensschritt: 15. April 2026. Technische Abrufe verändern diese Daten nicht.

Diesen Eintrag verlinken ↗

Die Zielgruppen folgen dem redaktionellen Schwerpunkt. Weitere Betroffenheit ist möglich. Die Auswahl ist kein vollständiges Gesetzgebungsregister.

Öffentliches Änderungsprotokoll

Was neu hinzugekommen ist.

  1. Kataraktvergütung vertieft: 20–40 % sind dokumentiert, noch nicht beschlossen

    Ergänzt sind Gesetzesbegründung, Kommissionsmodell, heutige EBM-Leistungskette, Rechenszenarien und die Abgrenzung zur IVOM-Forderung des GKV-Spitzenverbands. Prüffrist, kommunizierter Umsetzungstermin und verbindlicher Vergütungsbeschluss bleiben getrennt.

  2. Schwerpunkt zum Beitragssatzstabilisierungsgesetz

    Konkrete Maßnahmen, Starttermine, Auswirkungen und offene Umsetzungsschritte ergänzt. Neu berücksichtigt: Vergütungsbeschlüsse vom 25. August, das Erratum vom 18. September und der Orientierungswert-Beschluss vom 23. September.

  3. Konkrete Folgen und Zielgruppen ergänzt

    Die fünf Einträge erläutern jetzt einzelne Änderungen, den jeweiligen Zeitbezug und praktische Prüfschritte. Neu sind Zielgruppenfilter, individuelle Prüfdaten und die technische Quellenbeobachtung. Dies ist eine redaktionelle Erweiterung, kein neues Gesetzgebungsereignis.

  4. Reformradar veröffentlicht

    Erste Auswahl mit fünf Reformen, belegtem Verfahrensstand, Chronik und Originalquellen.

Auswahl, Quellen und Grenzen

Belegt, eingeordnet, nachvollziehbar.

Welche Verfahren hier stehen

Der Radar zeigt eine redaktionelle Auswahl bundespolitischer Reformen mit Bedeutung für ambulante Versorgung, Gesundheitsunternehmen und politische Gremien. Landes- und EU-Verfahren sind nicht enthalten.

Was gilt – und was geplant ist

Originalquellen von Ministerium, Bundestag, Bundesrat und Bundesgesetzblatt belegen Stand und Termine. Ein Entwurf ist kein geltendes Gesetz. Für rechtliche Geltung zählen die veröffentlichte Fassung und ihre einzelnen Inkrafttretensregeln.

Die Auswirkungen sind eine Auswahl, keine vollständige Darstellung jedes Gesetzes. Die gekennzeichneten Prüfschritte sind meine Einordnung und ersetzen keine Prüfung der für Ihre Organisation geltenden Regeln.

Wie Änderungen auffallen

Ein täglicher technischer Lauf beobachtet die hinterlegten Originalquellen sowie ausgewählte Verfahrensseiten und BMG-Meldungen. Geänderte oder nicht erreichbare Quellen erscheinen in einer geschützten redaktionellen Prüfliste. Neue Dokumente können so auffallen; eine vollständige Erfassung aller Veröffentlichungen ist damit nicht gewährleistet.

Was das Prüfdatum aussagt

Kein automatischer Live-Datenstand: Texte, Einordnungen und sichtbare Prüfdaten ändern sich erst nach redaktioneller Prüfung und Veröffentlichung. Jeder Eintrag zeigt sein eigenes Prüfdatum. Nach 30 Tagen erscheint ein Altershinweis; wesentliche redaktionelle Änderungen stehen im öffentlichen Protokoll.

Redaktionelle Standards →
Was bedeuten die Verfahrensstände?
Angekündigt
Ein politisches Vorhaben wird vorbereitet; ein veröffentlichter Gesetzentwurf ist hier noch nicht nachgewiesen.
Entwurf liegt vor
Ein konkreter Text ist veröffentlicht, aber noch kein geltendes Gesetz.
In parlamentarischer Beratung
Bundestag oder Bundesrat beraten. Anhörungen und Stellungnahmen sind Zwischenschritte.
Parlamentarisch beschlossen
Die erforderlichen parlamentarischen Schritte sind abgeschlossen. Verkündung und Geltungsbeginn sind gesondert zu prüfen.
Verkündet, noch nicht in Kraft
Das Gesetz ist amtlich veröffentlicht; sein Geltungsbeginn liegt noch in der Zukunft.
Teilweise in Kraft
Ein Teil gilt bereits, weitere Regelungen beginnen später.
In Kraft
Der ausgewiesene Geltungsbeginn ist erreicht. Übergänge und praktische Umsetzung können länger dauern.